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Patienten mit einer gesetzlichen Krankenversicherung

 

Als gesetzlich versicherter Patient haben Sie entsprechend den Krankenkassenrichtlinien Anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlung. An diese Vorgaben muss sich jeder Zahnarzt halten, der Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen möchte. Ziel dieser Richtlinie ist die Sicherung einer Grundversorgung. Sie entspricht nicht der bestmöglichen Versorgung im Sinne Ihrer Gesundheit oder der Erhaltung Ihres Zahnes.

Da der Leistungskatalog in seinen Grundzügen über 40 Jahre alt ist, sind eine Vielzahl von Therapieleistungen und -techniken nicht durch die gesetzlichen Krankenkassen abgedeckt.

Möchte nun ein Patient trotzdem Leistungen im Sinne seiner Gesundheit in Anspruch nehmen, welche über die Basisversorgung hinausgehen und damit vielleicht seinen Zahn retten, hat er 2 Möglichkeiten:

1. Falls der zu behandelnde Zahn den Mindestanforderungen der Richtlinien entspricht, kann der Zahnarzt alle Kassenleistungen über die gesetzliche Kasse abrechnen. Leistungen, welche nicht im Kassenkatalog enthalten sind, trägt der Patient und bekommt von seinem Zahnarzt eine Eigenanteilsrechnung.

2. Entspricht der Zahn nicht mehr den Mindestanforderungen der Kassenrichtlinien, muss der Patient den Zahn nicht gleich entfernen lassen. Es ist für solche Fälle möglich, dass der Patient speziell und ausschließlich für diese eine Therapie als Privatpatient abgerechnet wird und die Therapie selbst trägt.

Die Mindestanforderungen der gesetzlichen Krankenkassen sind

  • Behandlung zum Erhalt einer geschlossenen Zahnreihe,
  • Behandlung zur Vermeidung einer einseitigen Freiendsituation,
  • Behandlung zum Erhalt von vorhandenem Zahnersatz / Pfeilerzahn,
  • ausreichend gute Prognose für eine erfolgreiche Therapie.

Die Höhe des Eigenanteils hängt dabei sehr stark vom Aufwand und von der Schwierigkeit der jeweiligen Behandlung ab. Zahnerhaltung ist jedoch fast ausnahmslos kostensparender als Zahnersatz. Ihr Behandler unterbreitet Ihnen vor Beginn Ihrer Therapie gern einen Kostenvoranschlag mit einer entsprechenden Aufklärung. Orientierend lässt sich abschätzen, dass Sie bei Beteiligung der gesetzlichen Krankenkassen etwa mit einem Eigenanteil zwischen 100 und 250 Euro pro Wurzelkanal rechnen können. Diese Orientierungswerte schwanken natürlich sowohl regional, als auch in Abhängigkeit von der jeweiligen Behandlung.

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